Nachbarschaftsstreit im Mehrfamilienhaus: Was tun, wenn Mieter andere anschwärzen und den Hausfrieden stören?
Wenn andere auf Kosten der Allgemeinheit leben, der Vermieter untätig ist.
Ein harmonisches Miteinander im Mehrfamilienhaus ist viel wert. Doch was passiert, wenn eine Mietpartei systematisch versucht, sich Vorteile auf Kosten der anderen zu verschaffen?
Ein klassisches Szenario aus der juristischen Praxis: Die Mietpartei „W.“ beschwert sich ständig beim Vermieter über die Nachbarn. Da heißt es dann: „Die haben den Hausflur dreckig gemacht, wirklich, Herr L.!“, „Die parken unerlaubt auf dem Hof, ich sags Ihnen!“ oder „Die verbrauchen zu viel Wasser!“ oder sonstige beliebige Sachverhalte, nur um von sich selbst abzulenken und den Vermieter aufzuhetzen gegen andere sozialisierte Mietparteien.
Das Perfide daran: Oft lenken solche Anschuldigungen nur von eigenem Fehlverhalten ab.
- Regelmäßig vertrocknet der Garten rund ums Haus, eine unansehnliche Steppe entsteht. Im Sommer stehen täglich Menschen am Zaun und schauen nur mitleidig erschrocken auf die von Herr W. produzierte Steppe.
- Der Vermieter muss, trotz „Bezahlung des Mieters W.“ zur Gartenpflege kommen.
- Ständige Übernachtungen, auch von mehreren Personen an aufeinanderfolgenden Tagen. ABER bitte, die anderen Mieter sollen das erhöhte Wassergeld und die daraus folgende Vermüllung zahlen.
- Die Polizei wird anderen auf den Hals gehetzt, Gründe dafür werden dauernd von W. gesucht.
- Fortgesetztes Anfertigen von Möbeln, scheinbar gewerblich mit stundenlanger Ruhestörung, dies am Wochenende.
- Untervermietungen an „fremde Personen“ wochenlang mit eigenem Tagesablauf und Schlüsselgewalt für alle Türen des Hauses.
- Keine Leistung der vereinbarten Räumungs- und Streupflichten im Winter (durch Mietminderung de facto vergütet, Herr W. bekommt Geld für etwas, das er nicht leistet), eine absolute Gefahr für die Bewohner / Anwohner und Besucher des Hauses.
- Keine Mülltrennung, sollen doch die anderen trennen, denkt sich W.
- Zu all dem kommt, dass alle anderen „vernünftigen“ Mieter von W. aufs Übelste beschimpft werden wie: „Halt die Fresse!“ dies laut und aggressiv, so dass Nachbarn vom gegenüberliegenden Haus herauskommen und erstarren. Oder: „Hast wohl deine Pillen nicht genommen!“ oder „Hier wohnen nur Arschlöcher!“, bezogen auf alle anderen „ordentlich sozialisierten Mietern“.
Sogar die Polizei wird auf die Nachbarn gehetzt.
Einmaliger Vorfall kann für fristlose Kündigung reichen
Ein Mieter eines Mehrparteienhauses, der dem polizeilichen Notruf wissentlich erfundene Tatsachen über einen anderen Mieter mitgeteilt und einen größeren Polizeieinsatz bei einem anderen Mieter ausgelöst hat, kann den Hausfrieden so schwerwiegend stören, dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB), hat das Landgericht München I entschieden.
Die Taktik der Täter-Opfer-Umkehr: Anschwärzen als Ablenkungsmanöver und der Vermieter kommt seinen Pflichten nicht nach.
Kreischende laute Kreissäge am Wochenende
Die Realität hinter den Kulissen des Mehrfamilienhauses offenbart jedoch unhaltbare Zustände:
- Monatelange Ruhestörung durch Aggressions-Lärm: Lärmprotokolle der leidenden Hausgemeinschaft belegen eine monatelange, tägliche Ruhestörung über mehrere Stunden. Regelmäßig und rücksichtslos werden Wohnungs-, Balkon- und Küchentüren „ohne Rücksicht auf Verluste“ extrem laut zugeschlagen – und das täglich, kurz bevor Herr W. von der Arbeit nach Hause kommt.
- Rücksichtsloses Balkonrauchen & Gesundheitsgefährdung: Trotz mehrfacher, klarer Hinweise anderer Mieter wird auf dem Balkon fortlaufend geraucht. Der Qualm zieht ungehindert in die oberen Wohnungen. Als Kettenraucher ist W. nur hämisch am Lachen, wenn er darauf hingewiesen wird. Dies ist längst kein reines Ärgernis mehr: Nach anerkannter Studienlage ist Passivrauchen extrem schädlich. Die Betroffenen werden hier einer permanenten Gesundheitsgefährdung in den eigenen vier Wänden ausgesetzt.
- Nebenkosten-Abwälzung durch Dauergäste: Regelmäßige Übernachtungen von zwei bis drei Personen mehrfach im Monat treiben den Wasserverbrauch und das Müllaufkommen in die Höhe. Untervermietung mit kompletter Schlüsselgewalt an „fremde Untermieter“ Mieter, scheinbar ohne den Vermieter L. in Kenntnis zu setzten. Dabei hatte die neue Mieterin (Untermieterin illegal) die komplette Schlüsselgewalt und einen eigenständigen Tagesablauf, dies ist nach dem Bundesgerichtshof ein Indiz, das für sofortige Untervermietung, sogar gewerblich, anzusehen ist. Werden die Betriebskosten nach Kopfteil abgerechnet, zahlt die ehrliche Hausgemeinschaft die Zeche für die Störer.
- Hof- und Parkplatz-Chaos: Während anderen das Befahren des Hofs vorgeworfen wird, nutzen Bekannte und Verwandte von W. den Hof als Dauerparkplatz, dies auch mehrere Nächte hintereinander – oft verbunden mit nächtlicher Ruhestörung und überhöhter Geschwindigkeit.
- Scheinbar gewerbliche Fertigung von Möbeln, mit wöchentlichem Empfang der Auftraggeber, mittels lauter Kreissäge, Lärmbelästigung, am Wochenende.
- Natürlich wurde auch hierbei der Hof vollgestellt, beparkt und die rechtmäßigen Mieter unangemessen mehrfach benachteiligt.
- Mülltrennung?: Doch nicht für Mietpartei W.; es wird nicht nach gelber oder schwarzer Tonne unterschieden. ABER wehe es machen die anderen im Haus dann heißt es: „Herr L. Ich sags Ihnen die ….“
- Erschlichene Mietvorteile: Erhält eine Partei eine Mietvergünstigung für Hausmeisterdienste (Grünflächenpflege, Winterdienst, de facto Entlohnung durch geldwerten Vorteil) und verweigert diese Arbeit komplett, stellt dies nicht nur einen Vertragsbruch dar, sondern gefährdet durch den ausbleibenden Winterdienst auch die Sicherheit aller Bewohner.
Illegale Untervermietung: Wann Besuch kein Besuch mehr ist
Ein besonders schwerwiegender Punkt tritt auf, wenn die Wohnung heimlich über mehrere Wochen gewerblich untervermietet wird – beispielsweise als Ferienwohnung oder illegale Zwischenmiete, damit der „illegale Untermieter“ einer Tätigkeit nachgehen kann.
- Eigener Tagesablauf & Schlüsselgewalt: Besitzt die Person komplett eigene Schlüssel zur Haustür, zur Wohnung und sogar zur Garage und pflegt einen völlig eigenständigen Tagesablauf, ist die Grenze zum Besuch überschritten.
- Alleinige Nutzung der Räumlichkeiten: Befindet sich die Person tagsüber regelmäßig allein in der Wohnung und nutzt die Infrastruktur exzessiv (z. B. mehrfaches, über einstündiges Duschen), deutet dies auf eine eigenständige Wohnungsnutzung hin.
Rechtliche Einordnung: Wann liegt eine Hausfriedensstörung vor?
Das Perfide daran: Oft lenken solche Anschuldigungen, den Vermieter, nur von eigenem Fehlverhalten ab. Opportunisten lieben es, auf Kosten der ANDEREN, Vorteile zu haben.
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Schritt-für-Schritt-Leitfaden: So wehrt sich die Hausgemeinschaft
Wenn Gespräche scheitern, müssen Sie strategisch vorgehen, um dem Vermieter die Augen zu öffnen. Es gibt viele rechtliche Möglichkeiten, und „Anwalt ORDINARO“ macht das für Sie greifbar.
- Das vorhandene Lärmprotokoll nutzen: Da bereits monatelange Protokolle über die Ruhestörungen (Türenknallen) und das rücksichtslose Rauchen vorliegen, haben Sie eine hervorragende Beweisbasis.
- Nachbarn als Zeugen mobilisieren: Da fast niemand im Haus die Partei S. und W. aufgrund der fortgesetzten Störungen mehr mag, bündeln Sie Ihre Kräfte. Gemeinsam unterzeichnete Protokolle und Beschwerden nehmen dem Vermieter L. jede Möglichkeit, das Problem weiter zu ignorieren.
- Gemeinsame Mängelanzeige mit Fristsetzung: Senden Sie Herrn L. ein gemeinschaftliches Schreiben. Konfrontieren Sie ihn sachlich mit dem Lärmprotokoll, dem unzulässigen Rauchen, der illegalen Untervermietung und der Verweigerung des Winterdienstes. Fordern Sie ihn auf, die Störer umgehend formell abzumahnen.
- Mietminderung rechtssicher durchsetzen: Reagiert der vermieter L. weiterhin nicht, mindern die betroffenen Mieter gemeinschaftlich die Miete. Sobald der Vermieter finanzielle Einbußen erleidet, bricht das Ablenkungsmanöver der Störer zusammen.
Fazit: Unhaltbare Zustände? LAWYERs ORDINARO regelt das!
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Rechtlicher Hinweis: Die in diesem Beitrag genannten Namen, Bezeichnungen und handelnden Personen (wie „W.“ oder „Herr L.“) sind frei erfunden. Jegliche Ähnlichkeiten mit lebenden oder verstorbenen Personen, realen Mietparteien oder konkreten Vermietern sind rein zufällig und unbeabsichtigt. Die Fallkonstellation dient einzig dem richtigen Verständnis und der Veranschaulichung typischer, mietrechtlicher Praxisbeispiele.
